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Wahlordnung I. LMV PDF Drucken E-Mail
I. LMV (neu)
1. Ankündigung

Wahlen müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sein.

2. Wahlberechtigung

Das aktive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder der Linksjugend ['solid] Brandenburg und stimmberechtigten TeilnehmerInnen. Das passive Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder der Linksjugend ['solid]. Das passive Wahlrecht für die Wahl der LandessprecherInnen und der/des Landesschatzmeisterin/Landesschatzmeisters haben nur voll geschäftsfähige ordentliche Mitglieder.

3. Wahlgrundsätze

Die Wahlen sind geheim. Zu ihrer Durchführung ist in offener Abstimmung eine Wahlkommission bestehend aus vier Personen zu wählen. Deren Mitglieder dürfen bei keiner Wahl kandidieren. Die Wahlkommission leitet die Aufstellung der KandidatInnen, sichert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen, ermittelt und verkündet das Wahlergebnis.

Die für den Wahlgang verwendeten Wahlscheine müssen einheitlich sein. Die Gestaltung des Wahlscheins muss eine eindeutige Stimmabgabe für den/die KandidatIn ermöglichen. Es ist möglich, sich für den gesamten Wahlgang zu enthalten. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der/des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen. Leere Wahlzettel werden als Enthaltung gewertet. Die Stimmenauszählung ist öffentlich.

4. KandidatInnenliste

Vor jedem Wahlvorgang beschließt die Landesmitgliederversammlung (LMV) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen über den Abschluss der KandidatInnenliste. Die KandidatInnenliste für einen neuen Wahlvorgang kann erst nach Abschluss des voran gegangenen Wahlvorganges geschlossen werden. Nach jedem Wahlvorgang - außer vor einem Stichwahlgang - ist die Wiedereröffnung der KandidatInnenliste auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit möglich.

5. Einzelwahlen

Bei Einzelwahlen gilt folgender Modus: Im 1. Wahlgang ist der/die KandidatIn gewählt, der/die die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (= mehr als 50%) auf sich vereinigen konnte.

Erreicht im 1. Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, findet ein 2. Wahlgang statt, bei dem die drei KandidatInnen zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (= mehr als 50%) auf sich vereinigen konnte. Erreicht auch im 2. Wahlgang keine/r der KandidatInnen die erforderliche Mehrheit, so findet ein Stichwahlgang zwischen den beiden erstplatzierten KandidatInnen statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

6. Listenwahlen

Bei Listenwahlen gilt folgender Modus: Bei Wahlen mehrerer KandidatInnen in gleiche Ämter durch einen Wahlgang (Listenwahl) kann jede/r Stimmberechtigte maximal so viele Stimmen vergeben, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die KandidatInnen, die mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können.

Erreichen im 1. Wahlgang nicht so viele KandidatInnen die erforderliche Stimmenmehrheit wie Ämter zu vergeben sind, so findet ein 2. Wahlgang für die nicht besetzten Ämter zwischen den verbliebenen, nicht gewählten KandidatInnen statt. Dabei können - nach Platzierung im 1. Wahlgang - höchstens doppelt so viele KandidatInnen kandidieren wie Ämter zu vergeben sind. Gewählt sind die KandidatInnen, die mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können.

Erreichen auch im 2. Wahlgang nicht die nötige Anzahl von KandidatInnen die erforderliche Mehrheit wie Ämter zu vergeben sind, so findet ein 3. Wahlgang als Stichwahlgang statt. An dieser Stichwahl nehmen höchstens doppelt so viele KandidatInnen teil, wie Ämter zu vergeben sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.

7. Gewährleistung der Geschlechterquotierung

Bei Listenwahlen zu Ämtern ist eine weibliche Liste und eine gemischte Liste zu wählen. Der Abschluss der KandidatInnenlisten zur gemischten Liste darf erst nach Abschluss des Wahlvorganges der weiblichen Liste erfolgen. Die weibliche Liste und die gemischte Liste werden nach dem Reißverschlussverfahren zusammengeführt, beginnend mit der weiblichen Liste.

8. Beschluss der Wahlordnung

Diese Wahlordnung wird vor den ersten durchzuführten Wahlen beschlossen und kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten TeilnehmerInnen geändert werden.